Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe"
ist zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt worden:
Der gewerbliche und der öffentliche Auftraggeber muss 15 % seiner
Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden
abführen. Der Bauleistende verrechnet den Steuerabzug mit seiner
Steuerschuld.
Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn
der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige
Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Unsere Freistellungsbescheinigung (
als
PDF) zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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